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Die Reform der Schiedsgerichtsordnung in Heidenheim

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Die Kinderfresser-Bar: Die Reform der Schiedsgerichtsordnung in Heidenheim

Montag, 2. Mai 2011

Die Reform der Schiedsgerichtsordnung in Heidenheim

Nachdem ich mich die letzten Posts mit der innerparteilichen Basisdemokratie und Entscheidungsfindung über das Netz befasst habe, widme ich mich heute mal den Belangen der Schiedsgerichtsordnung und versuche, die Satzungsänderungsanträge zur Schiedsgerichtsordnung aufzuarbeiten. Zugleich ist dies Grundlage und Erklärung meiner Abstimmungen zu diesem Thema in Liquid Feedback.

Worum gehts?

Zum BPT11 in Heidenheim sind eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen eingereicht worden. Markus Gerstel hat eine grafische Übersicht erstellt, die man unbedingt parallel zum lesen des Blogeintrages auf dem Schirm haben sollte - es vereinfacht vieles :-)

Es gibt zwei Komplett-Reformen der Schiedsgerichtsordnung. Eine von u.a. Markus Gerstel (SÄA 073) und eine von Claudia Schmidt (SÄA 051). Markus Gerstel hat außerdem auch alle Veränderungen modular eingereicht, so dass sich auch differenziert über einzelne Punkte abstimmen lässt. (detailliert dazu später)

Die Schmidt-SGO

Claudia Schmidt ist stellvertretende Vorsitzende des Schiedsgerichtes des LV Berlin und - soweit ich gelesen habe - Volljuristin. Meiner bescheidenen Meinung nach hat Claudia fachlich professionelle Arbeit geleistet. Die Schmidt-SGO liest sich gut, ist von der Wortwahl und Systematik differenziert und schlägt insofern auch die Gerstel-SGO. Allerdings finde ich sie inhaltlich nicht überzeugend.

Zum einen macht die Reform das Schiedsgerichtsverfahren sehr formlastig. So soll eine Anrufung des Gerichts nur schriftlich möglich sein (§ 5 I 1), die Streitparteien müssen schriftlich informiert (§ 7 II 2) und geladen (§ 10 I 2) werden und die Zustellung (bspw. von Antragsschriften, Urteilen und einstweiligen Anordnungen und Beiladungen) soll sogar per Übergabeinschreiben oder Gerichtsvollzieher erfolgen. 

Ich halte das für einen Overkill, der Ankunft im Digitalzeitalter nicht gerecht wird. Ich sehe schonmal überhaupt keinen Grund, die Schriftform (also Text auf Papier mit Unterschrift) zu fordern. Eine signifikant höhere Beweiswirkung wird dadurch nicht erreicht und der Zugang eines Schreibens beim Empfänger wird durch einen einfachen Brief auch nicht besser beweisbar als bei einer e-Mail. Textform reicht daher völlig aus.

Bei der Zustellung fällt natürlich ins Gewicht, dass hier Fristen an den Zeitpunkt des Zuganges geknüpft sind, beispielsweise bei einer Berufung. Wenn der Zugang aber nicht beweisbar ist, kann man das gut ausnutzen, um auf Zeit zu spielen. Hier weist leider die Gerstel-SGO eine Lücke auf - die gegenwärtige SGO aber auch.

Mein zweiter Kritikpunkt ist etwas versteckt in § 9 II 1:
Zur Ergründung des Sachverhalts sind die Beteiligten verpfichtet [sic!] alle Informationen, Beweismittel und auf Nachfragen des Gerichts alle Auskünfte zu geben, die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind.
Beteiligte sind gemäß § 3 I neben dem Antragssteller und dem Antragsgegner auch Beigeladene. Mal ganz davon abgesehen, dass das im Falle eines Parteiordnungsverfahrens gegen einen Piraten auf Grund dessen Strafcharakter mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kollidiert (niemand muss sich selbst belasten), finde ich es zumindest diskussionswürdig, ob das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss irgendjemanden beiladen können soll, der dann verpflichtet ist, alle Informationen, Beweismittel und auf Nachfragen des Gerichts alle Auskünfte zu geben die dieses für erforderlich ansieht.

Das sind für mich zwei Showstopper, deshalb kann ich der Schmidt-SGO leider nicht zustimmen.

Die Gerstel-SGO

Ich fasse mich kurz: Der Gerstel-SGO (SÄA 073) kann ich ebenfalls nicht in vollem Umfang zustimmen, deshalb werde ich mich gleich mit den einzelnen Modulen befassen und sie kurz erklären. Mein Abstimmungsverhalten ist bereits in der Überschrift enthalten (+/-).

Gerstel-SGO: Der Rumpfantrag (+)

Der Rumpfantrag (SÄA 013) stellt die Grundlage für die Gerstel-SGO dar. Sie ordnet die bisherigen Vorschriften sinnvoller neu an und gruppiert um, ohne jedoch signifikante inhaltliche Änderungen herbeizuführen. Zugleich ist sie Voraussetzung für alle folgenden Module. Klare Zustimmung.

Gerstel-SGO: Textform statt Schriftform (+)

SÄA 014 führt die Textform statt der Schriftform in die SGO ein, e-Mail ersetzt also den Brief. Klare Zustimmung (s.o.).

Gerstel-SGO: Besetzung der Schiedsgerichte (SÄA  061 +)

Hier gibt es zwei konkurrierende Anträge, SÄA 043 von Markus Gerstel und SÄA 061 von Michael Ebner. Ein wichtiger Unterschied ist, dass Michael die Möglichkeit für ein Kammernsystem schaffen will. Beide verfolgen aber das Ziel, die Besetzung der Schiedsgerichte hinsichtlich Handlungsfähigkeit und ausreichende Besetzung zu verbessern. Beides gute Anträge, ich bevorzuge hier wegen dem Kammernsystem SÄA 061.

Gerstel-SGO: Geschäftsordnung der Schiedsgerichte (-)

SÄA 010 man machen, allerdings finde ich die Anforderungsliste an die GO etwas unausgereift, zum Teil überschneidet sie sich aber auch mit Regelungen aus der Satzung. So soll das die GO Art und Weise der Dokumentation regeln, obwohl die Satzung bereits Regelungen in dieser Hinsicht enthält. Da das Gericht sich auch jetzt schon eine Geschäftsordnung geben kann, würde ich lieber erst etwas Erfahrung sammeln, wo konkreter Regelungsbedarf besteht, bevor ich das in der Satzung festschreibe. Daher (-)

Gerstel-SGO: Definition der Betroffenheit (+)

Ist anders als die Überschrift nahelegt, definiert SÄA 015 die Betroffenheit nicht. Der neue Wortlaut ist aber in der Tat etwas klarer, daher (+).

Gerstel-SGO: Gebühr für Schiedsgerichtsverfahren (-)

SÄA 035 führt eine Gebühr für Schiedsgerichtsverfahren ein, wenn die Anrufung erfolglos war. Grundsätzlich halte ich dies für eine gute Idee, um sinnlose, von vorn herein aussichtslosen Klagen zu sanktionieren, die allein die Ressourcen der Gerichte vergeuden. Das BVerfG verfügt in § 34 BVerfGG über eine vergleichbare Möglichkeit.

Leider aber ist der Antrag zu weitgehend. Während § 34 BVerfGG einen Missbrauch des Klagerechts voraussetzt, knüpft die Missbrauchsgebühr allein an die Erfolglosigkeit der Klage an. Dies wird zwar eingeschränkt dadurch, dass die Gebühr nicht anfällt, wenn die Entscheidung nicht einstimmig ergeht. Aber ein Gericht kann durchaus nach intensiver Diskussion einstimming eine ablehnende Entscheidung treffen, ohne dass gleich angenommen werden kann, dass die Klage rechtsmissbräuchlich war. Dann hilft nur noch die Gnade des Gerichtes, von der Missbrauchsgebühr abzusehen.

Damit wird der Rechtsschutz für jeden mit einem latenten Kostenrisiko verbunden, obwohl das Verfahren kostenfrei sein sollte. Daher (-)

Gerstel-SGO: Einstweilige Anordnungen (SÄA 026 +, SÄA 050 -)

SÄA 026 verschriftlich das Recht, einstweilige Anordnungen in der Sache zu erlassen. Dieser Antrag ist wohl einer der Interessantesten. Eine einstweilige Anordnung gibt dem Gericht die Möglichkeit, noch vor Entscheidung über eine Klage eine vorläufige Anweisung zu erlassen. Bisher ist diese Frage nicht geregelt, das Bundesschiedsgericht hat sich aber in bisherigen Urteilen auf den Standpunkt gestellt, eine solche Möglichkeit existiere und entsprechend geurteilt und Rechtsfortbildung betrieben.

Die Verschriftlichung löst diesen Streitpunkt auf und umreißt auch die Voraussetzungen klarer, unter denen eine Anordnung möglich ist. Da habe ich erstmal nichts gegen einzuwenden. Ich vertraue insofern auch auf das Gericht, von dieser Möglichkeit mit Augenmaß Gebrauch zu machen und nicht die Tugend der judical self restraint zu vergessen.

Mit SÄA 050 soll diese Möglichkeit noch weiter ausgebaut werden. Die Voraussetzungen, dass das Gericht das Verfahren bereits eröffnet und die Beschränkung der Anordnung auf den Streitgegenstand fallen weg. Davon halte ich nichts. Es macht keinen Sinn, wenn einstweilige Anordnungen erlassen werden, die Klage sich dann aber später als unzulässig herausstellt. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage ist idR auch nicht übermäßig zeitaufwendig. Ebenso schwer wiegt der Wegfall der Begrenzung der Anordnung auf den Streitgegenstand.

Daher einstweilige Anordnung ja im Sinne des SÄA 026, aber (-) zu SÄA 050.

Gerstel-SGO: Amtserforschungspflicht (+)

SÄA 039 führt eine Amtserforschungspflicht für das Gericht ein. Das bedeutet, dass das Gericht nicht daran gebunden ist, was die Parteien vortragen (wie das bspw. im Zivilprozess ist), sondern auch selbstständig Informationen heranziehen und Erforschungen anstellen kann und muss (analog zum Verwaltungsprozess). Da Prozesse vor den Schiedsgerichten eher eine Nähe zum Verwaltungsprozess haben und gerade für juristische Laien eine Amtserforschungspflicht einen besseren Rechtsschutz verspricht, ein klares Ja. 

Gerstel-SGO: Nachrückregelung (+)

Wenig spannend betrifft SÄA 068 die Frage, wie mit der Situation von ausscheidenden Richtern umzugehen ist.


Gerstel-SGO: Anrufung

SÄA 070 ändert mit den Voraussetzungen an die Form die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage. Der in der bisherigen Satzung enthaltene Punkt
Unter welchen Umständen hat nach Auffassung des Klägers der Angeklagte Rechte des Klägers verletzt bzw. mit welcher Begründung wird gegen die Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben (Anklageschrift)
wird ersetzt durch klare, eindeutige Anträge. Ich kann die Motivation verstehen, die bisherige Formulierungskatastrophe auszubügeln, aber die Änderung ist inhaltslos. Wann ist ein Antrag klar oder eindeutig? Mir ist aus keiner Prozessordnung eine entsprechende Formulierung bekannt, weshalb es auch an Rechtsprechung dazu fehlt. Die Zulässigkeit einer Klage stellt eine Art Vorfilter dar, den man überwinden muss, damit sich das Gericht überhaupt mit der vorgebrachten Klage beschäftigt. Eine solche unübliche Gummiformulierung möchte ich da nicht drin sehen, denn es würde dann zu sehr im Belieben des Gerichtes stehen, welche Klagen es behandelt. Daher für diesen Antrag (-).

Gerstel-SGO: Zuständigkeit und Berufung (SÄA 024 +, SÄA 037 -)

SÄA 024 zieht einige Verfahren vor den Schiedsgerichten eine Instanz nach unten, so dass das Bundesschiedsgericht entlastet wird. 

Die Befürchtung, die im konkurrierenden SÄA 037 gipfelt, die Möglichkeit von der örtlichen Zuständigkeit abzuweichen wenn die Parteien es wollen, verstoße gegen Art. 101 GG, kann ich nicht teilen, weil die örtliche Zuständigkeit mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter nichts zu tun hat. So ist in der Zivilprozessordnung diese Möglichkeit ebenfalls verankert und von einem Entzug des gesetzlichen Richters kann sicher auch keine Rede sein, wenn man freiwillig einen anderen Gerichtsstand vereinbart. Da ich mir durchaus sinnvolle Gründe vorstellen kann, weshalb die Streitparteien ein anderes Gericht örtlich präferieren, pro SÄA 024 und contra SÄA 037.

Gerstel-SGO: Zuständigkeit bei Ordnungsmaßnahmen (+)

SÄA 025 weist Klagen gegen Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes zunächst den Landesschiedsgerichten zu. Dies führt zu einer Entlastung des Bundesschiedsgerichtes und garantiert eine Berufungsinstanz. Habe ich nichts gegen.

Gerstel-SGO: Schlichtung vor Verfahren (-)

SÄA 040 und SÄA 008 sollen einem schiedsgerichtlichen Verfahren eine Schlichtung (Mediation) vorschalten. Ratio dahinter ist, dass sich Konflikte so freier und weniger emotional belastend lösen lassen. Der durch Mediation gewonnene Frieden ist in emotionalen Fragen häufig von längerer Dauer als bei einem Verfahren, weil hinter rechtlichen Streitigkeiten häufig zwischenmenschliche Probleme stehen. Im Familienrecht beispielsweise ist Mediation häufig hilfreich.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Mediation ist allerdings, dass die Streitparteien motiviert sind, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu versuchen. Wenn jemand keine Mediation will, ist der Versuch Zeitverschwendung. Insofern gehen mir beide Anträge zu weit, da sie eine Mediation dem Verfahren verpflichtend vorschalten wollen.

Eine Mediation ist auch ohne Regelung in der Satzung möglich. Auch können die Richter im Einzelfall auf eine solche Konfliktlösung hinwirken. Daher im Ergebnis gegen beide Anträge.

Gerstel-SGO: Laufende Rechenschaftspflicht (+)

Klares Ja zu SÄA 030. Natürlich sollte das Gericht über Fallzahlen und Auslastung berichten.

Gerstel-SGO: Stellungnahmen durch Gericht erlauben (-)

SÄA 031 soll es dem Gericht erlauben, bei laufenden Verfahren die keine Verschlusssache sind, öffentliche Stellungnahmen abzugeben. Dazu ein klares Nein. Es gibt die eherne Regel, dass ein Gericht allein durch seine Urteile sprechen sollte.

Das hat seine guten Gründe. Kommentiert ein Gericht einen Fall vor dem Urteil und mischt es sich in die dazugehörigen Diskussionen ein, wird es sehr schwierig, die Unabhängigkeit und Unvorgenommenheit des Gerichtes zu bewahren. Ein Gericht soll sich ein Urteil erst am Ende des Verfahrens bilden, wenn es alle Fakten und Stellungnahmen der Parteien gehört und durchdacht hat. Durch vorzeitige öffentliche Stellungnahmen besteht die Gefahr einer zu frühen Bewertung der Umstände und Festlegung im Urteil. Selbst für Richter mit beruflicher Erfahrung ist das ein Balanceakt.  Hinzukommt, dass Recht und Politik in einer Partei ziemlich nahe beieinander liegen und so die Gefahr umso größer wird, dass die Unvorgenommenheit und Legitimtät des Gerichtes in Zweifel gezogen wird.

Ich kann die Motivation nachvollziehen, weil sie auf der Erfahrung beruht, dass das Gericht öffentlich angegriffen wurde, ohne sich zur Wehr setzen zu können. Aber das muss ein Gericht aushalten.

Gerstel-SGO: Dokumentation und Urteil (+)

SÄA 062 regelt die Dokumentationspflicht des Gerichtes ausführlicher, während SÄA 064 das Urteil regelt und u.a. festlegt, dass ein Urteil innerhalb von drei Monaten vorliegen soll. Eine gute Neuregelung und ein Beschleunigung des Rechtsschutzes ist ebenfalls wünschenswert. Zustimmung zu beidem.

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2 Kommentare:

Am/um 3. Mai 2011 um 01:26 , Anonymous Anonym meinte...

Was die Form der Klageschrift angeht, möchte ich anmerken, dass die Schriftform (sprich: Papier, Brief, Postamt, ...) den Kläger zwingt, sich erstens intensiv mit seiner Klage auseinander zu setzen und zweitens - möglicherweise noch wichtiger - noch eine Nacht darüber zu schlafen.
Die Schriftform verhindert so möglicherweise massenhafte Klagen des Nachts, weil Kläger noch mit Wut im Bauch Ihre Klage vielleicht sogar noch per Handy an das Schiedsgericht absenden und damit das Schiedsgericht mit Dingen lähmen, über die der Kläger möglicherweise am nächsten Morgen schon wieder lachen kann.
Das halte ich für sinnvoller als z.B. Gebühren zu erheben, wenn deren einziger Zweck die Eindämmung unnötiger Klagen ist.

 
Am/um 3. Mai 2011 um 03:09 , Blogger Crackpille meinte...

Das Argument hat eine gewisse Logik - Schriftform als Besinnungsfunktion und Schutz vor nächtlichen Klagen.

Aber macht es wirklich nen signifikanten Unterschied, ob ich eine Klageschrift schreibe, an die eMail anhänge und absende oder sie ausdrucke, in nen Briefumschlag packe und sie in den Postkasten vor meiner Haustür werfe?

Und wenn der Kläger am nächsten morgen drüber lachen kann, kann er auch die Klage wieder zurückziehen.

Auf der anderen Seite ist Textform billiger und mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden. Und je geringer die Hürden sind, desto unwahrscheinlicher wird es, dass sich jemand von einer Klage abschrecken lässt, der ein berechtigtes Interesse hat. Das wiegt für mich schwerer.

Missbräuchliche Klagen werden meiner Erfahrung nach ohnehin weniger von Personen stammen, die in Bierlaune mal eben ne Klage zusammenschustern, sondern eher von Leuten, die immer und wegen jedem Scheiß klagen. Die würden ihre Klage aber auch per Brieftaube noch einreichen.

 

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