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Natürlich geht ein Atomausstieg - auch rechtlich

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Die Kinderfresser-Bar: Natürlich geht ein Atomausstieg - auch rechtlich

Mittwoch, 16. März 2011

Natürlich geht ein Atomausstieg - auch rechtlich

Nachdem Frau Merkel Hals über Kopf ein "Moratorium" angekündigt hat (das praktischerweise unmittelbar nach den nächsten Wahlen wieder endet), behauptet sie jetzt: Wir würden so gerne, aber das geht juristisch nicht.

Stimmt das? Nicht unbedingt.

Richtig ist, das Frau Merkel nicht einfach sagen kann: Hey, wir haben hier zwar das Atomwiedereinstiegsgesetz, das wir vor ein paar Monaten der Atomlobby zum Geschenk gemacht haben, aber jetzt für die nächsten drei Monate setzen wir das mal aus, bis die Wahlen vorbei sind.

Das geht nicht, weil die Verwaltung eines Staates sich an seine eigenen Gesetze halten muss. Das macht jeden Rechtsstaat aus, ansonsten würde sich der Staat nur an seine Gesetze halten, wenn es ihm gerade passt.

(Dieselbe Situation haben wir übrigens auch gerade beim Internetzensurgesetz, bloß dass da niemand klagen kann außer das BKA. Der wiederholte offene Bruch fundamentaler rechtsstaatlicher Prinzipien je nach politischer Stimmungslage spricht Bände über das Selbstverständnis dieser Regierung. L'Etat c'est moi hat da längst unser Grundgesetz abgelöst. UPDATE: RA Stadler attestiert unserem Staate aus diesem Grunde ein Hauch von Weimar. )

Gesetze nach Gutdünken aussetzen geht also nicht, ändern oder aufheben durch das Parlament aber schon. Im Bundestag jedenfalls wird es sicher nicht an der Mehrheit scheitern, diesen eklatante Fehlentscheidung wieder rückgängig zu machen, wenn die CDU es wollen würde.

Und auch die Betriebsgenehmigungen für AKW kann man natürlich entziehen. Bei diesen handelt es sich um Verwaltungsakte, und für diese gilt daher (wenn sie rechtmäßig zu Stande gekommen sind) § 49 VwVfG:
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, [...]
3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Insbesondere die Nr. 3 und Nr. 5 sind hier einschlägig und ermöglichen es, sogar kurzfristig aus der Atomenergie auszusteigen. Den politischen Willen vorausgesetzt.

Was aber nicht geht, sind wahlkampftaktische Spielchen auf Kosten des Rechtsstaates!

Achja und noch etwas: Wenn man annimmt, dass die Genehmigungen gar nicht rechtmäßig sind, weil fundamentale Fehler gemacht wurden wie Hans Carlos Hoffmann Hofmann das ausführt, dann ist man sogar im Bereich des § 48 VwVfG. Dort ist nicht nur die Rücknahme an weniger strenge Bedingungen geknüpft, sondern auch eine Entschädigung für die Betreiber wäre weitgehend ausgeschlossen.

So oder so - was die Regierung hier abzieht, ist lediglich ein billiges Täuschungsmanöver. Es fehlt nicht die rechtliche Möglichkeit, sondern allein der politische Wille.

Aber dafür kann man ja wählen gehen.

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