This Page

has been moved to new address

Grenzen des Urheberrechts und Sinn und Zweck von Kunst

Sorry for inconvenience...

Redirection provided by Blogger to WordPress Migration Service
Die Kinderfresser-Bar: Grenzen des Urheberrechts und Sinn und Zweck von Kunst

Dienstag, 14. September 2010

Grenzen des Urheberrechts und Sinn und Zweck von Kunst

Bei der ganzen Diskussion um wirtschaftliche Details des Urheberrechts und des sog. geistigen Eigentums wird der wohl wichtigste Aspekt viel zu häufig vergessen, nämlich der Umstand, das Kunst primär eine Ausdrucksform ist die ihren Teil zum gesellschaftlichen Diskurs beitragen will. Natürlich soll auch der Künstler überleben, aber eine Industrie, die Kunst der Gewinnmaximierung wegen zu einer knappen, kontrollierten Ware macht, pevertiert ihren Zweck. (Davon, dass von diesen Gewinne natürlich nur die Brotkrumen letztlich beim Künstler landen, mal ganz abgesehen)

Und weil das Bundesverfassungsgericht immer viel schönere Worte findet als ich, zitiere ich mal:
Dabei ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut. Dies ist einerseits die innere Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes, andererseits führt dieser Umstand auch dazu, dass das Werk umso stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dienen kann, je mehr es seine gewünschte gesellschaftliche Rolle erfüllt. Diese gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die Künstler in gewissem Maß Eingriffe in ihre Urheberrechte durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben. Zur Bestimmung des zulässigen Umfangs dieser Eingriffe dienen die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts ..., die ihrerseits aber wieder im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind und einen Ausgleich zwischen den verschiedenen - auch verfassungsrechtlich - geschützten Interessen schaffen müssen. Dem Interesse der Urheberrechtsinhaber vor Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken steht das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne die Gefahr von Eingriffen finanzieller oder inhaltlicher Art in einen künstlerischen Dialog und Schaffungsprozess zu vorhandenen Werken treten zu können.
Steht - wie vorliegend - ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile ... der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten. (BVerfG in 1 BvR 825/98, Rn. 23 f.)
 

Labels: , , ,

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Abonnieren Kommentare zum Post [Atom]

<< Startseite