tag:blogger.com,1999:blog-7138035031008732211.post4709616289919687072..comments2011-10-04T02:55:13.504-07:00Comments on Die Kinderfresser-Bar: Ein liquid-demokratisches Organ ist möglich!Crackpillehttp://www.blogger.com/profile/14163038343954832190noreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-7138035031008732211.post-47625934425533067382011-02-18T07:50:54.570-08:002011-02-18T07:50:54.570-08:00Hi Oli,
Ja, der § 15 III PartG. Der ist ziemlich ...Hi Oli,<br /><br />Ja, der § 15 III PartG. Der ist ziemlich grottig formuliert und systematisch schlecht angeordnet. Daher ist auch umstritten, was genau er aussagen soll.<br /><br />Die herrschende Meinung (bspw. Ipsen, ParteienG, § 15 Rn. 23, sehr ausführlich Kersten/Rixen, PartG, § 15 Rn. 39 ff.) allerdings vertritt die Auffassung, dass es hier um ein Verbot des imperativen Mandats bei Vertreterversammlungen handelt.<br />Die zur Vertreterversammlung entsandten Vertreter müssen in ihrer Entscheidung unabhängig von dem entsendenden Organ sein.<br />Mit geschulten Auge kann man auch erahnen, dass sich der von dir zitierte Satz 3 auf den vorangegangen Satz 2 bezieht.<br /><br />Erhalten werden soll also bei Vertreterversammlungen die Entscheidungsfreiheit der entsandten Mitglieder, damit eine Willensbildung durch die Diskussion über Für und Wider auch tatsächlich erfolgen kann und das Ergebnis nicht von vorn herein feststeht. § 15 III S. 3 ist quasi das Parteienpendant zu Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. (So zumindest die schöne Theorie; wie wir wissen, wird das durch Fraktionsdisziplin & Co unterlaufen).<br /><br />Die amtliche Begründung zur Einführung dieser Norm (III/1509, 24) spricht ebenfalls davon, dass "die Norm die volle Entscheidungsfreiheit der Mitglieder" sicherstellen soll.<br /><br />Anders, als es der Wortlaut nahelegen mag, postuliert daher § 15 III PartG kein grundsätzliches Verbot der Einflussnahme von einem Organ auf ein anderes. Insbesondere nicht, wenn es die Satzung zulässt.<br /><br />Bezogen auf die von mir angeregten demokratischen Ansätze gibt es das Problem aber ohnehin nicht: Die Piratenkontrolle regiert dem Vorstand ja gerade nicht in seine Willensbildung hinein - die bleibt völlig frei. Lediglich nach Abschluss der Willensbildung besteht gegen die Entscheidung eine Art Veto-Recht.Crackpillehttps://www.blogger.com/profile/14163038343954832190noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-7138035031008732211.post-87563099747323195852011-02-18T07:00:13.136-08:002011-02-18T07:00:13.136-08:00Wir sind bei einem Versuch mehr Basisdemokratie in...Wir sind bei einem Versuch mehr Basisdemokratie in unserem KV zu verankern eher an dem Teil des § 15 hängen geblieben, wo es heißt: "Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig." Das wird i.A. so ausgelegt, dass kein anderes Organ bindende Anweisungen an Vorstand & Parteitag geben kann. Grüße,<br />OliAnonymousnoreply@blogger.com